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Pensionszusage
Direktversicherung Direktzusage, Pensionszusage oder Versorgungszusage sind Bezeichnungen für vertraglich gesicherte Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer im Ruhestand. Vor allem große Unternehmen bieten diese Ruhestandsmodelle für die Altersabsicherung ihrer Mitarbeiter an. Neue Pensionszusagen erfolgen jedoch kaum noch. Der Grund dafür liegt in der Unsicherheit über die Höhe der zukünftigen Rentenzahlungen an die ehemaligen Mitarbeiter.

Bei der Pensionszusage hat der Arbeitgeber die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge selbst zu erbringen. Er zahlt also die Betriebsrente später selbst an die ehemaligen Arbeitnehmer aus. Demzufolge leistet der Arbeitgeber keine Zahlungen an eine Versorgungseinrichtung, sondern die Gelder bleiben im Unternehmen und können frei verwendet werden.

Die Pensionszusage wird meistens allein vom Unternehmen finanziert. Hierzu werden in der Anwartschaftsphase des Mitarbeiters Pensionsrückstellungen gebildet. Die jährlichen Zuführungen zur Pensionsrückstellung sind steuerlich als Betriebsausgaben absetzbar. Da sie den Vorsteuergewinn mindern, hat das Unternehmen weniger Steuern zu zahlen und es bleibt mehr Liquidität im Unternehmen. Pensionsrückstellungen gelten insoweit auch als ein Mittel zur Liquiditätserhöhung im Unternehmen. Es sind aber auch Zahlungen durch die Arbeitnehmer, in Form einer Gehaltsumwandlung, möglich.

Bei Auszahlung im Rentenalter werden die Leistungen als "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" besteuert. Wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente später nicht aus der vorhandenen Liquidität finanzieren will, hat er für eine eigene Rückdeckung zu sorgen. Aus diesem Grund schließen viele Unternehmen bei gewährten Pensionszusagen entsprechende Rückdeckungsversicherungen ab.

Sicherheit der Direktzusage bei Insolvenz
Pensionszusagen müssen über den Pensionssicherungsverein gegen Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert werden. Der Arbeitnehmer muss sich daher um die Sicherheit seiner Betriebsrente keine Sorgen machen. Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers erhält der Arbeitnehmer die vereinbarten Leistungen vom Pensionssicherungsverein. Der Arbeitgeber muss daher Beiträge in den Pensionssicherungsverein einzahlen.
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